Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wir verkaufen, bearbeiten und liefern ausschließlich zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Kunden gelten nicht, es sei denn, die Mainhattan-Wheels GmbH hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Anderslautenden Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote, Auftragsbestätigungen, Preise
1. Die Abbildung der Produkte innerhalb des Onlineshops stellen keine rechtsverbindlichen Angebote dar. Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend. Die Eingangsbestätigung stellt, ebenso wenig wie die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung, eine verbindlichen Auftragsannahme unsererseits dar. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt haben. Technische und gestalterische, für den Käufer zumutbare Abweichungen von Beschreibungen und Angaben innerhalb des Onlineshops sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die Mainhattan-Wheels GmbH hergeleitet werden können.
2. Der Käufer ist alleine für die Beachtung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bei der Verwendung unserer Ware verantwortlich.
3. Unsere Preise verstehen sich ab Auslieferungslager bzw. ab Werk ausschließlich Fracht und Zoll, zuzüglich der am Liefertag gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Nur bei Abnahme der bestätigten Menge gelten zuvor bestätigte Preise.

III. Versand, Gefahrübergang
1. Mit Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus. Bei Lieferungen frei Haus übernehmen wir jedoch eine auf den jeweiligen Warenwert begrenzte Haftung für unmittelbare Transportschäden, sofern diese Schäden durch eigene Mitarbeiter verursacht wurden.
2. Der Käufer hat etwaige Transportschäden unverzüglich auch dann bei uns anzuzeigen, wenn wir für den Transport nicht verantwortlich sind.
3. Ersatzansprüche bei Transportschäden:
– Quittieren Sie den Erhalt der Ware erst nach der Prüfung der Ware und Verpackung auf einwandfreien Zustand
– Sollte dies nicht der Fall sein, lassen Sie sich dies unbedingt vom Fahrer bestätigen
– Fehlmengen, falsche Artikel, beschädigte Waren, etc. sind uns umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen mitzuteilen
– Verdeckte Transportschäden sind uns spätestens innerhalb von 3 Tagen nach der Lieferung mitzuteilen!
– Bei Nichtbeachtung können von uns Schäden an der Ware nicht anerkannt werden

IV. Liefertermine, Lieferung, Leistung und Rücktritt
1. Von uns bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Die Lieferfrist beginnt nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller hierfür erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Käufer zu machenden Angaben sowie nach Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Firmensitz bzw. die angegebene Versandstation verläßt oder die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
2. Kommen wir in Verzug, kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises der Lieferungen verlangen, die wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnten. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die im vorgehenden Satz genannte Entschädigung hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Lieferfrist, ausgeschlossen. Im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gilt dies nicht.
3. Nach Ablauf einer uns bei Lieferverzug gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Andere über die in Art. 3 und 4 hinausgehende Ansprüche sind bei Lieferverzug ausgeschlossen.
4. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der Käufer hat auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang entgegenzunehmen.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Mainhattan-Wheels GmbH behält sich das Eigentum an den von ihr verkauften Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
2. Die Vorbehaltsware darf vom Käufer nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung veräußert werden, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Der Käufer tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Käufer zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Der Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Ermächtigung des Käufers kann jedoch widerrufen werden, falls der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, im Namen des Käufers dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer zu benennen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
3. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
4. Irgendeine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist uns ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware zu erteilen und diese Ware auf unsere Aufforderung hin herauszugeben. Zur Durchsetzung unseres Herausgabeanspruches sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware wegzunehmen. Des Weiteren sind wir berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche zu verwerten, sobald wir entweder vom Vertrag zurückgetreten oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind.
5. Übersteigt der Wert aller unserer Sicherungsrechte den Wert unsere Ansprüche gegen den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.

VI. Zahlung
1. Der Versand erfolgt in aller Regel gegen Vorkasse. Andernfalls sind Forderungen aus unseren Rechnungen, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens binnen dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung netto (ohne Abzug) zahlbar. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in unserer Rechnung aufgeführten Konten zu leisten.
2. Wir sind berechtigt, trotz anderweitiger Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Wir berechnen im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Rechte, insbesondere eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, bleibt uns vorbehalten.
4. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die Restschuld fällig zu stellen.
5. Gegenüber unseren Forderungen ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

VII. Gewährleistung
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist von 12 Monaten einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Angaben zu unserer Ware – auch die Bezugnahme auf DIN- oder ISO- Normen, Richtlinien oder andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen, sowie auch zur Verfügung gestellte Analysen oder die Beschreibung von physikalischen Eigenschaften unserer Waren – sind keinesfalls als Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen, es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Käufer hat uns Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
2. Geringe Abweichungen bei Abmessung, Form und Farbe und natürlicher Verschleiß stellen keine Mängel dar. Beeinträchtigungen, die auf einem unsachgemäßen Gebrauch der Ware beruhen, stellen keine Mängel dar. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn infolge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung der von uns gelieferten Ware oder anderer Umstände unsererseits nicht mehr einwandfrei geprüft und festgestellt werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt.
3. Bei berechtigten Mängelrügen oder Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl eine Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, den Preis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten unabhängig von etwaigen Ansprüchen gemäß Art. VIII.
4. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. Der Käufer hat die Ware auf eigene Kosten an uns zurückzusenden. Sofern sich der Nacherfüllungsanspruch des Käufers als berechtigt erweist, erstatten wir dem Käufer seine Transportkosten mit 8,90 € pauschal je Paket. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden in keinem Fall erstattet.
5. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. VIII (Haftung). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Haftung
1. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist oder einer unserer gesetzlichen Vertreter oder einer unserer Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist der Schaden der Höhe nach begrenzt auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Die von uns vertriebenen Räder sind ausschließlich für die Benutzung im Straßenverkehr gem. StVZO entwickelt, hergestellt und geprüft. Eine Verwendung unserer Felgen im Sporteinsatz/ Rundstreckenbetrieb/Motorsport oder mit Sportreifen geschieht deshalb auf eigenes Risiko des Benutzers. Schäden und Folgeschäden, die auf eine Verwendung Von uns vertriebener Felgen im Sporteinsatz zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistungsbestimmungen, d.h. sie gehen ausschließlich zu Lasten des Benutzers. Sollte Ihr Fahrzeug an einem Unfall o. einer Kollision beteiligt gewesen sein oder sich in einem unkontrolliertem Fahrzustand befunden haben, wobei die Felgen einem Anschlag oder einer Überbelastung ausgesetzt waren, müssen die Felgen auf etwaige Beschädigungen wie Verformungen, Anschlagspuren oder Risse im Felgenstern untersucht werden.
3. Werden auf Kundenwunsch Räder von der Mainhattan-Wheels GmbH in einer Weise bearbeitet oder verändert, die über eine reine Oberflächenbearbeitung hinausgeht, erlischt die Betriebserlaubnis. Die Felgen dürfen nicht mehr im Bereich der StVZO eingesetzt werden. Der Kunde entbindet die Mainhattan-Wheels GmbH ausdrücklich von jeglicher Haftung. Die Verantwortung für evtl. notwendige TÜV-Eintragungen liegt beim Käufer. Das gleiche gilt auch für alle Veränderungen, die am Fahrwerk und der Karosserie vorgenommen werden.

IX. Vertragsänderungen, Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, mündliche Zusagen zu geben oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages zu treffen. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Der Käufer wird gemäß § 33 BDSG darauf hingewiesen, dass seine Daten von uns gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des BDSG.

X. Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist soweit gesetzlich zulässig Offenbach am Main.